Gefahrgutbeauftragter
Bußgeldkatalog
Viele Stoffe und Produkte, die aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sind, haben gefährliche
Eigenschaften, ob Spraydosen oder Lackfarbe, Lithiumbatterien oder der Kesselwagen voller Benzin.
Wer sie sicher transportieren will, muss eine ganze Reihe von Vorgaben beachten - denn die
Gefahrgutvorschriften regeln bis ins Detail, wie Gefahrgüter klassifiert, verpackt, gekennzeichnet
und transportiert werden müssen.
Ist Ihr Unternehmen im weitesten Sinn an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt
(Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung, etc.), müssen Sie in der Regel mindestens
einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch auf
eine Bestellung des Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden.
Ob Sie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beachten müssen,
kann ich für Sie unbürokratisch und kurzfristig klären.
Im Falle der Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, kann ich für Sie tätig werden, wenn Ihr Verkehrsträger der Straße angehört.
In diesem Zusammenhang biete ich Ihnen als bestellter Gefahrgutbeauftragter:
- Die Übernahme der Aufgaben nach 1.8.3.3 ADR für das Unternehmen.
- Die schriftliche Aufzeichnung meiner Überwachungstätigkeiten im Unternehmen.
- Die gesetzmäßige Aufbewahrung der o.g. Aufzeichnungen.
- Die Überwachung der Erstellung von Unfallberichten nach 1.8.3.6 ADR.
- Die fristgerechte Erstellung der Jahresberichte über die Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung.